22.02.2012 Sonstiges
VwGH: Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer gem § 15 AWG 2002
Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, Lagerung, Ablagerung, vorübergehende Lagerung, besonders kurzfristige Lagerung
Gesetze:
§ 15 AWG 2002
GZ 2009/07/0154, 15.09.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen.