OGH: Antrag auf Gewährung von Vorschüssen gem § 11 UVG
Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“
§ 11 UVG, § 18 UVG
GZ 10 Ob 67/11t, 08.11.2011
OGH: Ratio der Bescheinigungspflicht ist, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln. Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht nicht zu unternehmen.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im Fall der Weitergewährung, wo das Kind im Wesentlichen bloß zu behaupten hat, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden (hier auch der Versuch einer Titelschaffung), weiterhin gegeben sind.