28.02.2012 Zivilrecht

OGH: Antrag auf Gewährung von Vorschüssen gem § 11 UVG

Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Antrag, Bescheinigung, Weitergewährung
Gesetze:

§ 11 UVG, § 18 UVG

GZ 10 Ob 67/11t, 08.11.2011

 

OGH: Ratio der Bescheinigungspflicht ist, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln. Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht nicht zu unternehmen.

 

Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch im Fall der Weitergewährung, wo das Kind im Wesentlichen bloß zu behaupten hat, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden (hier auch der Versuch einer Titelschaffung), weiterhin gegeben sind.