28.02.2012 Verfahrensrecht

OGH: Einfache Nebenintervention iSd § 17 ZPO

Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen


Schlagworte: Einfache Nebenintervention, drohende Regressnahme
Gesetze:

§ 17 ZPO

GZ 1 Ob 265/11v, 31.01.2012


OGH: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert, oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. In der Rsp wird daher das rechtliche Interesse insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess bejaht.

 

Die Auffassung des Rekursgerichts, das rechtliche Interesse der Viertnebenintervenientin, einer Subunternehmerin der Drittnebenintervenientin, sei zu bejahen, hält sich im Rahmen dieser Kriterien. Die Kläger machen gegenüber der beklagten Partei, die auf einer benachbarten Liegenschaft ein Gebäude mit Tiefgaragen errichten ließ, Ansprüche gelten, die sie auf § 364b ABGB sowie auf die nicht ordnungsgemäße, den Regeln der Technik widersprechende Durchführung der Arbeiten (insbesondere die unterlassene Berücksichtigung der statischen Gegebenheiten des im Eigentum der Kläger stehenden „Gründerzeithauses“) stützen. Zu diesem Haftungsgrund brachten sie vor, dass die beklagte Partei für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen hafte. Die beklagte Partei verkündete der Drittnebenintervenientin als verantwortlichem Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der statischen Arbeiten den Streit. Dabei verwies sie auf Regressansprüche, die ihr im Fall des Unterliegens im Prozess gegen die Drittnebenintervenientin zustünden. Diese hatte den ihr von der beklagten Partei erteilten Auftrag zur Gänze an die Viertnebenintervenientin weitergegeben, die als Subunternehmerin bei diesem Bauprojekt sämtliche statischen Leistungen erbrachte. Obsiegt die beklagte Bauherrin in diesem Prozess, in dem ua der Vorwurf einer fehlerhaften Statik geklärt werden soll, besteht auch keine auf die fehlerhafte Durchführung von Statikerleistungen gestützte Regresspflicht im Verhältnis zwischen Dritt- und Viertnebenintervenientin, was sich zweifellos auf die Rechtsposition der Subunternehmerin günstig auswirkt. Die Rechtsauffassungen des Rekursgerichts, das rechtliche Interesse liege in dieser Konstellation vor, ist damit nicht zu korrigieren.