OGH: Manuduktionspflicht nach § 182a ZPO
Der richterlichen Anleitung zu einem ergänzenden bzw präzisierenden Klagsvorbringen bedarf es grundsätzlich dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits ausreichend deutliche Einwendungen erhoben hat
§ 182a ZPO
GZ 8 Ob 103/11x, 22.11.2011
OGH: Die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Der richterlichen Anleitung zu einem ergänzenden bzw präzisierenden Klagsvorbringen bedarf es daher grundsätzlich dann nicht, wenn der Prozessgegner bereits ausreichend deutliche Einwendungen erhoben hat. Angesichts derartiger Einwendungen hat die anwaltlich vertretene andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.