VwGH: Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG
Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung
§ 29 WRG
GZ 2010/07/0211, 22.12.2011
VwGH: Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.