06.03.2012 Zivilrecht

OGH: Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, von vertraglichen Ansprüchen auf Bereicherungsansprüche auszuweichen

Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsansprüchen ausgeschlossen


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktionen, vertragliche Ansprüche, Verjährung, Klage
Gesetze:

§ 1431 ABGB, § 1435 ABGB, § 1041 ABGB, § 1486 ABGB, § 1489 ABGB, § 226 ZPO

GZ 9 ObA 12/11x, 25.10.2011

 

OGH: Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, von vertraglichen Ansprüchen auf Bereicherungsansprüche auszuweichen. Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel der Bereicherung gefordert werden. Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsansprüchen ausgeschlossen. Leistungskondiktionen nach den §§ 1431 ff ABGB sind gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag bloß subsidiär.