06.03.2012 Zivilrecht
OGH: Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, von vertraglichen Ansprüchen auf Bereicherungsansprüche auszuweichen
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsansprüchen ausgeschlossen
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktionen, vertragliche Ansprüche, Verjährung, Klage
Gesetze:
§ 1431 ABGB, § 1435 ABGB, § 1041 ABGB, § 1486 ABGB, § 1489 ABGB, § 226 ZPO
GZ 9 ObA 12/11x, 25.10.2011
OGH: Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, von vertraglichen Ansprüchen auf Bereicherungsansprüche auszuweichen. Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel der Bereicherung gefordert werden. Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsansprüchen ausgeschlossen. Leistungskondiktionen nach den §§ 1431 ff ABGB sind gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag bloß subsidiär.