06.03.2012 Wirtschaftsrecht

OGH: Haftung des Geschäftsführers für Kartellrechtsverstöße?

Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer sind dann denkbar, wenn er Verstöße selbst begangen hat, an diesen aktiv beteiligt war oder gegen solche trotz Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nichts unternommen hat


Schlagworte: Kartellrecht, Gesellschaftsrecht, Schadenersatzrecht, Haftung des Geschäftsführers für Kartellrechtsverstöße, Schutzgesetz
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, KartG

GZ 5 Ob 39/11p, 14.02.2012

 

OGH: Ganz grundsätzlich setzt die Zurechnung einer gesetzwidrigen Handlung an eine für eine juristische Person handelnde natürliche Person voraus, dass diese in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Aufgaben gesetzwidrig gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss. Das gilt auch bei Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften. Schadenersatzansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sind dann denkbar, wenn er Verstöße selbst begangen hat, an diesen aktiv beteiligt war oder gegen solche trotz Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nichts unternommen hat.

 

Die Klägerin hat als anspruchs- und zuständigkeitsbegründend die Behauptung aufgestellt, der Achtbeklagte sei vom 13. 7. 1999 bis 31. 5. 2005 Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen und habe in dieser Organstellung die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen unmittelbar persönlich getroffen bzw Verhaltensweisen unmittelbar selbst gesetzt. Er wird nach den Klagebehauptungen als vorsätzlich in Schädigungsabsicht handelnder Täter in Anspruch genommen, der durch seine Handlungen gleichzeitig für die von ihm vertretene Erstbeklagte den Tatbestand des Kartellverstoßes (auch in Richtung der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände) bewirkt habe.