06.03.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG durch eine vertraglich vereinbarte Schad- und Klagloshaltung umgangen werden kann

Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, vertraglich vereinbarte Schad- und Klagloshaltung
Gesetze:

§ 333 ASVG

GZ 2 Ob 131/11w, 14.02.2012

 

OGH: Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie die hier festgestellte Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden.

 

Der Senat verkennt nicht, dass in der Lehre mit beachtlichen Gründen die rechtspolitische Berechtigung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG bezweifelt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass § 333 ASVG geltendes Recht ist und dessen Änderung nur dem Gesetzgeber zusteht. Die Gerichte haben auch unbefriedigende Normen anzuwenden.