07.03.2012 Verfahrensrecht
VwGH: Bekämpfung eines Amtssachverständigengutachtens
Eine Verfahrenspartei ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Unvollständigkeiten, Unrichtigkeiten
Gesetze:
§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 46 AVG, § 37 AVG
GZ 2010/07/0030, 22.12.2011
VwGH: Einem Gutachten eines Amtssachverständigen kann nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist der Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten in den Befundannahmen eines Gutachtens aufzuzeigen. Eine Verfahrenspartei ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen.