OGH: Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist; dies wird dann angenommen, wenn der Pflegebedürftige ca eine Stunde allein gelassen werden kann und die Betreuungsmaßnahmen zeitlich im Voraus koordiniert werden können
§ 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstVO
In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 39/06t hat sich der OGH mit den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 befasst:
OGH: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 EinstVO vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist nach stRsp dahingehend zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Erforderlichkeit dauernder Bereitschaft wird dann angenommen, wenn der Pflegebedürftige ca eine Stunde allein gelassen werden kann und die Betreuungsmaßnahmen zeitlich im Voraus koordiniert werden können.