VwGH: Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs gem § 17 Abs 3 ZTG bei Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens während Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis?
Der Wortlaut des § 17 Abs 6 ZTG gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll
§ 17 ZTG, § 5 ZTG
GZ 2010/06/0227, 27.01.2011
VwGH: Zunächst ist festzustellen, dass das Schuldenregulierungsverfahrens, das mit der Novelle der Konkursordnung, BGBl Nr 974/1993, eingeführt wurde, eine Sonderform des Konkursverfahrens für natürliche Personen als Schuldner ist, die kein Unternehmen betreiben. Daher erfasst die in § 17 Abs 1 Z 4 ZTG genannte "Eröffnung des Konkurses" auch die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens.
Der Bf macht geltend, dass er die Befugnis eines Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft - die ihm vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 24. November 1988 verliehen worden sei - in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 30. Juli 2008 nahezu durchgehend hauptberuflich ausgeübt habe und diese aufrechte Befugnis gem § 17 Abs 6 ZTG mit dem 30. Juli 2008 ruhend gestellt habe. Das Schuldenregulierungsverfahren am Bezirksgericht St. Veit an der Glan sei am 10. November 2008 eröffnet worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bf seine Befugnis bereits einige Monate ruhend gestellt gehabt habe. § 17 Abs 1 Z 4 ZTG könne daher nach Ansicht des Bf im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs 1 ZTG ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In § 17 Abs 6 ZTG ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des § 17 Abs 1 ZTG, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden.
Auch aus der Regelung des § 5 Abs 3 ZTG, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden. Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden § 5 Abs 3 Z 2 ZTG galt in gleicher Weise wie in § 17 Abs 1 Z 4 ZTG, dass die Verleihung einer Befugnis an eine Person ausgeschlossen ist, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden ist. Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des § 5 Abs 3 Z 2 ZTG nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gem § 17 Abs 1 Z 4 ZTG ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gem § 5 Abs 3 Z 2 ZTG ausschließt.