VwGH: Vermeidung einer Gewässerverunreinigung – wasserpolizeilicher Auftrag gem § 31 Abs. 3 WRG
Als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können
§ 31 WRG, § 30 WRG
GZ 2008/07/0026, 26.01.2012
Die Bf bringt vor, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 Abs 3 WRG sei der Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Bloß geringfügige Einwirkungen seien allerdings nicht rechtswidrig und kein Anlass, den § 31 Abs 3 WRG anzuwenden. Ob im vorliegenden Fall irgendwelche, nicht bloß geringfügige Beeinträchtigungen des Grundwassers drohten, sei nicht geprüft worden. Nach den Feststellungen der belangten Behörde könne man nicht davon ausgehen, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung drohe, die über ein geringfügiges Ausmaß hinausgehe.
VwGH: Gem § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iSd § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Derjenige, der eine von den in § 31 Abs 1 WRG genannten Maßnahmen bzw Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG herangezogen werden.
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist.
Nach der Rsp des VwGH spielen bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle.