12.03.2012 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit im Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung eines einstweiligen Ehegattenunterhalts iSd § 382 Z 8 lit a EO als Vorfrage zu prüfen ist, welche Auswirkungen die wohnrechtliche Eigenversorgung des Unterhaltsberechtigten auf den zuzuerkennenden Unterhaltsanspruch hat

Die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren sind gleich


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, einstweiliger Unterhalt, angemessener / notwendiger Unterhalt, wohnrechtliche Eigenversorgung, Anrechnung
Gesetze:

§ 382 EO, § 94 ABGB

GZ 7 Ob 226/11b, 25.01.2012

 

OGH: Der OGH hat sich in der Entscheidung 1 Ob 235/11g mit der an der stRsp geäußerten Kritik von König und Gitschthaler auseinandergesetzt und an der stRsp und hL festgehalten, dass Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt ist. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind. Der Revisionsrekurs zeigt keine neuen Argumente gegen die stRsp auf. An dieser ist festzuhalten. Es steht daher der Klägerin - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Beklagten - ein einstweiliger Unterhalt auch dann zu, wenn sie ein eigenes, ihren notdürftigen Unterhalt deckendes Einkommen erzielt.