14.03.2012 Sonstiges

VwGH: Öffentliche Interessen gem § 105 WRG – wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer iSd Abs 1 lit m

§ 105 Abs 1 lit m WRG schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 WRG den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung


Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligung, öffentliche Interessen, wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer, bestehender Zustand, Schutz vor Verschlechterung
Gesetze:

§ 105 WRG, § 30a WRG

GZ 2010/07/0181, 26.01.2012

 

VwGH: Gem § 105 Abs 1 lit m WRG kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist.

 

Gem § 30a Abs 3 Z 4 leg cit ist der ökologische Zustand die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, iVm Oberflächengewässern stehender Ökosysteme ("Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche") gem einer auf Anhang D zum WRG basierenden Verordnung (§ 30a Abs 2 Z 1 leg cit).

 

Die genannte Definition des Begriffes "ökologischer Zustand eines Gewässers" erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers (vgl dazu auch die Definition des "ökologischen Zustandes" in Art 2 Z 21 der Wasserrahmenrichtlinie). § 105 Abs 1 lit m leg cit schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 leg cit somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 leg cit in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Wie bereits in § 105 Abs 1 lit m leg cit idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 82/2003 ("ökologische Funktionsfähigkeit") ist hiebei auf alle umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers abzustellen, weshalb eine Auflistung der Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich ist.