19.03.2012 Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung gem § 85 UrhG – zum berechtigten Interesse

An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse


Schlagworte: Urheberrecht, Urteilsveröffentlichung, berechtigtes Interesse
Gesetze:

§ 85 UrhG

GZ 4 Ob 153/11w, 28.02.2012

 

OGH: Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Ein berechtigtes Interesse iS dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte. An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse. Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind.

 

Die Veröffentlichungsbegehren des Klägers beziehen sich ausschließlich auf die Entscheidungen über die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche. Danach ist den Beklagten inzwischen rechtskräftig untersagt, das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers „zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, anzubieten oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“. Die Veröffentlichung dieser Teile der erstgerichtlichen Entscheidung würde das Publikum nur über das Bestehen dieser Unterlassungsansprüche informieren; daraus würde es wohl ableiten, dass es zu Eingriffen in die genannten Rechte des Klägers gekommen ist. Dass und in welcher Form die Beklagten durch diese Urheberrechtsverletzungen auch in das Recht des Klägers am eigenen Bild (§ 78 UrhG) eingegriffen haben, könnte das Publikum dem veröffentlichten Spruch aber in keiner Weise entnehmen. Damit kann die begehrte Veröffentlichung den von den Beklagten erweckten Eindruck, der Kläger habe sich bewusst erschießen lassen, nicht richtigstellen. Gründe für ein rechtliches Interesse an der Information der Öffentlichkeit nur über die Urheberrechtsverletzung - also unabhängig vom Eingriff in das Recht am eigenen Bild - zeigt der Kläger nicht auf.

 

Aus diesen Gründen sind die Veröffentlichungsbegehren abzuweisen. Die in den Rechtsmittelschriften erörterte Frage, ob die im medienrechtlichen Verfahren angeordnete Veröffentlichung das rechtliche Interesse für den zivilrechtlichen Veröffentlichungsanspruch wegfallen ließ, ist dabei unerheblich. Darauf wäre es nur angekommen, wenn der Kläger die Veröffentlichung der auf § 78 UrhG bezogenen Unterlassungsverpflichtungen begehrt hätte.