19.03.2012 Verfahrensrecht

OGH: In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll

Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden


Schlagworte: Klage, Inhalt / Auswirkungen der Sachanträge, Entscheidung
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 182 ZPO, § 405 ZPO

GZ 3 Ob 126/11t, 14.12.2011

 

OGH: In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.