21.03.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 3 VStG

Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird


Schlagworte: Strafbarkeitsverjährung, Straferkenntnis, Berufungsentscheidung
Gesetze:

§ 31 VStG

GZ 2010/02/0185, 27.01.2012

 

VwGH: Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.