21.03.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO (§ 358 GewO)

Ein Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten


Schlagworte: Gewerberecht, Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht, Inhaber, von Amts wegen
Gesetze:

§ 358 GewO, § 74 GewO

GZ 2011/04/0170, 02.02.2012

 

VwGH: Ein Verfahren nach § 358 Abs 1 GewO ist nur auf Antrag des Inhabers der Anlage einzuleiten; eine Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen ist hingegen nicht vorgesehen.

 

Nach der Rsp des VwGH ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sog Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Zur Bestimmung des § 367 Z 25 GewO hat der VwGH festgehalten, dass diese auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abstellt und es somit darauf ankommt, wer die Betriebsanlage "betreibt". Diese Gesetzesbestimmung spricht daher mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an.

 

Gerade mit Bezug auf diese Rsp hat die Bf in ihrer Berufung gegen den Bescheid erster Instanz vorgebracht, sie verfüge nicht einmal abstrakt über eine Betriebsanlage.

 

Da die Bf somit -  nach ihrem eigenen Vorbringen - nicht Inhaberin der gegenständlichen Anlage ist, war sie nicht berechtigt, einen Antrag nach § 358 Abs 1 GewO zu stellen. Der Antrag der Bf wäre daher bereits mangels deren Parteistellung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.