21.03.2012 Sozialrecht

VwGH: Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gem § 21a AlVG

Die Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit nach § 21a AlVG führt nicht zum (möglichen) Entfall einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Gesetze:

§ 21a AlVG

GZ 2009/08/0030, 18.01.2012

 

VwGH: Vorübergehende Erwerbstätigkeiten führen einerseits dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld an diesen Tagen - mangels Arbeitslosigkeit - nicht besteht (insoweit ist der Bezug von Arbeitslosengeld iSd § 46 Abs 5 und 7 AlVG unterbrochen); anderseits ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen gem § 21a Abs 1 AlVG auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

 

Die Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit nach § 21a AlVG führt aber insbesondere nicht zum (möglichen) Entfall einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung; dies im Gegensatz etwa zur Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Notstandshilfe gem § 36 AlVG (dort kann die Berücksichtigung des - eigenen oder jenes des Ehepartners - Einkommens zum Entfall der Anspruchsvoraussetzung der Notlage führen). Eine Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gem § 21a AlVG setzt vielmehr voraus, dass Arbeitslosengeld zusteht; das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen ist lediglich - entsprechend § 21a Abs 2 und 3 AlVG - auf das an den verbleibenden Anspruchstagen "gebührende" Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

 

Die Anrechnung des Einkommens aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit setzt also voraus, dass Arbeitslosengeld - abgesehen von der Anrechnung - zusteht. Die Anrechnung des Einkommens gem § 21a Abs 1 AlVG bezieht sich auch jeweils (nur) auf einen Kalendermonat. Wenn also mit dem Bescheid vom 30. Mai 2008 der Antrag der Bf auf Arbeitslosengeld ("iVm § 21a Abs 1 bis 3" AlVG) abgewiesen wurde, so ist dieser Spruch - unter Berücksichtigung der Begründung bei gesetzeskonformer Auslegung - so zu verstehen, dass damit festgestellt wurde, der Bf gebühre dem Grunde nach Arbeitslosengeld, im Hinblick auf die Anrechnung des Einkommens aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit ergebe sich dessen Höhe für April 2008 aber mit EUR 0,--. Eine Entscheidung über den - hier strittigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. bis 25. Juni 2008 wurde hingegen mit dem Bescheid vom 30. Mai 2008 nicht getroffen.