VwGH: Verweigerung des Alkotests gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 BDG iVm § 91 BDG?
Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO ist in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, gleich zu setzen wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gem § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO
§ 43 BDG, §§ 91 ff BDG, § 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit b StVO
GZ 2011/09/0181, 26.01.2012
VwGH: Seit der Novelle BGBl I Nr 92/1998 drückt der Gesetzgeber den besonders hohen Unwertgehalt einer Verweigerung iSd § 5 Abs 2 StVO in § 99 Abs 1 lit b StVO dadurch aus, als eine derartige Verweigerung mit dem Strafsatz bedroht ist, der gem § 99 Abs 1 lit a StVO für das Lenken eines Fahrzeugs mit der höchsten Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) bedroht ist.
Damit ist nach der nunmehrigen Rechtslage die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO in der Wertung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen kann, gleich zu setzen wie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gem § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO. Auf die Gründe der Verweigerung kommt es nicht an, zumal nach stRsp des VwGH der Aufgeforderte "umgehend" (dh bei der Aufforderung) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen, hinzuweisen hat.