27.03.2012 Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB iZm Zitat

Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Werturteil, Tatsachen, Verdächtigungen, Zitat, Weiterverbreitung, Rechtfertigungsgrund
Gesetze:

§ 1330 ABGB

GZ 6 Ob 245/11i, 21.12.2011

 

OGH: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist daher im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. Die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch bloße Verdächtigungen können Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB bilden. Ebenso kann eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, tatbildlich iSd genannten Norm sein.

 

Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinungsäußerung des Zitierten stattfand, ist nach stRsp bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas.