27.03.2012 Zivilrecht

OGH: Unterbrechung der Verjährung gem § 1497 ABGB

Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht; insofern liegt auch keine Klageänderung iSd § 235 ZPO vor


Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, Klage, Mangel, Verbesserung, gehörige Fortsetzung
Gesetze:

§ 1497 ABGB, § 226 ZPO, § 235 ZPO

GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012

 

OGH: Nach § 1497 ABGB unterbricht die Einbringung einer Klage bei gehöriger Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung. Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die Unterbrechungswirkung nicht; insofern liegt auch keine Klageänderung iSd § 235 ZPO vor.

 

Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar: Nach dem Klagevorbringen war eindeutig, dass die Klägerin von den Beklagten die Rechnungslegung über die Verwertung bestimmter von ihr aufgenommener Bilder verlangte. Zur Konkretisierung nannte sie die abgebildete Person, sowie den Zeitraum der Aufnahmen und der Verwertungshandlungen. Damit konnte für die Beklagten kein Zweifel bestehen, welche Fotos betroffen waren. Zwar war der Klage die im Begehren genannte Beilage nicht angeschlossen. Diesen Mangel hat die Klägerin aber noch vor Ergehen eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags behoben. Damit hat sie das Verfahren gehörig fortgesetzt.