27.03.2012 Zivilrecht

OGH: Miteigentum – Voraussetzungen einer rückwirkenden Festsetzung von Benützungsentgelt

Ein rückwirkender Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt entsteht nicht bereits mit dem tatsächlichen übermäßigen Gebrauch eines anderen; widerstandslose Duldung lässt im Zweifel zunächst auf eine konkludente Vereinbarung der Miteigentümer schließen


Schlagworte: Miteigentum, Benützungsentgelt, übermäßige Nutzung, rückwirkende Festsetzung von Benützungsentgelt, konkludente Vereinbarung
Gesetze:

§§ 825 ff ABGB, § 863 ABGB

GZ 8 Ob 127/11a, 20.01.2012

 

OGH: Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen. Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist der ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls.

 

Das Berufungsgericht hat die einschlägige Rsp des OGH und die dazu veröffentlichten Lehrmeinungen zutreffend und übersichtlich dargestellt.

 

In der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 2 Ob 248/08x (die eine vermietete gemeinsame Sache zum Gegenstand hatte) bekräftigte der OGH seine Rsp, wonach ein rückwirkender Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt nicht bereits mit dem tatsächlichen übermäßigen Gebrauch eines anderen entsteht, sondern widerstandslose Duldung im Zweifel zunächst auf eine konkludente Vereinbarung der Miteigentümer schließen lässt. Erst ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung wird der Eindruck eines Einverständnisses widerlegt und der Anspruch des verkürzten Miteigentümers auf ein anteiliges Benützungsentgelt begründet.