28.03.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz gem § 47 VwGG

Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belangte Behörde verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen


Schlagworte: Aufwandersatz, Antrag
Gesetze:

§ 47 VwGG, § 59 VwGG

GZ 2011/07/0112, 26.01.2012

 

VwGH: Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen. Aufwandersatz kann gem den sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird.