02.04.2012 Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren iSd §§ 81 ff EheG

Die Aufteilung hat in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Ausgleichszahlung, Billigkeit, Ermessen, Ersparnisse, finanzielle Zuwendungen der Angehörigen
Gesetze:

§§ 81 ff EheG, § 94 EheG

GZ 1 Ob 25/12a, 01.03.2012

 

OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Die Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden. Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt.

 

Aufgeteilt wurden (soweit für die im Revisionsrekursverfahren strittige Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragstellerin noch relevant) Ersparnisse der Ehegatten, die für den geplanten Erwerb eines Einfamilienhauses gewidmet waren und letztlich dem Antragsgegner zugeflossen sind. Das von beiden Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft Ersparte (28.312 EUR) erhöhte sich um finanzielle Zuwendungen von Familienangehörigen sowie voreheliche Ersparnisse der Antragstellerin. Werden nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig der Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, gehören sie zur Aufteilungsmasse. Die vorehelichen Ersparnisse der Antragstellerin sowie die von den Angehörigen der Ehegatten (zum Teil) als Zuschuss für den geplanten Erwerb eines Hauses getätigten finanziellen Zuwendungen wurden zu dem Zweck veranlagt, das letztlich angesparte Vermögen für dieses Ziel zu verwenden. Das Rekursgericht bezog allerdings die vorehelichen Ersparnisse der Antragstellerin und die Zuwendungen ihrer Angehörigen mit einem Betrag von 6.500 EUR in die Aufteilungsmasse ein, nicht aber die finanziellen Beiträge des Vaters des Antragsgegners, obwohl diese (zum Teil) ebenfalls als Unterstützung für den Hauskauf dienen sollten und auch dazu veranlagt wurden.

 

In diesem Punkt sieht sich die Antragstellerin beschwert. Ihr ist zwar einzuräumen, dass die Lösung der Vorinstanzen dem Grundsatz der Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG) zu widersprechen scheint. Andererseits hat die Aufteilung in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen. Eine Gegenüberstellung der finanziellen Beiträge der Ehegatten, sowohl was die jeweils eigene Sparleistung als auch die finanziellen Zuwendungen der Angehörigen für Grundstückskauf und Hausbau betrifft, rechtfertigt insgesamt eine Gewichtung zu Gunsten des Antragsgegners in einem solchen Maß, dass sich die Festsetzung der Ausgleichszahlung durch das Rekursgericht im Rahmen des Ermessensbereichs hält. Entgegen der im Revisionsrekurs des Antragsgegners vertretenen Auffassung können seine höheren Beiträge aber nicht dazu führen, dass der Antragstellerin zwingend keine oder eine wesentlich geringere Ausgleichszahlung zuzusprechen wäre. Ihren Beitrag derart zu vernachlässigen, entspräche aufgrund ihrer festgestellten Sparleistung zweifellos nicht dem Billigkeitsgrundsatz.