VwGH: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nicht zur Folge, dass eine bereits abgelaufene Erfüllungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiederum neu zu laufen beginnt
§ 30 Abs 2 VwGG, Art 131 B-VG, § 63 VwGG
GZ 2010/05/0106, 28.02.2012
VwGH: Die Bf sieht eine Unzulässigkeit der Vollstreckung darin begründet, dass die im Titelbescheid eingeräumte Erfüllungsfrist noch nicht abgelaufen sei, weil diese Frist mit Zustellung des hg Erkenntnisses vom 20. Oktober 2009 neu zu laufen begonnen habe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Bf die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH verbundenen Rechtswirkungen.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gem § 63 Abs 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Bf nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden; dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
Im Beschwerdefall war die in dem im Instanzenzug ergangenen Titelbescheid vom 4. Februar 2008 festgesetzte sechsmonatige Erfüllungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des hg Beschlusses betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 15. Mai 2009 bereits abgelaufen, zumal nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid weder der von der Bf eingebrachten Vorstellung noch der von ihr zunächst erhobenen Beschwerde vor dem VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wurden zwar die Folgen des Ablaufs dieser Frist suspendiert, dh insbesondere, dass der Titelbescheid bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vollstreckt werden durfte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat aber nicht zur Folge, dass eine bereits abgelaufene Erfüllungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiederum neu zu laufen beginnt. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung lag daher insofern nicht vor.