04.04.2012 Steuerrecht

VwGH: Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG

Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen; es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann


Schlagworte: Finanzstrafrecht, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Verdachtsgründe
Gesetze:

§ 82 FinStrG

GZ 2010/16/0073, 26.01.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem ua auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

 

Das umfangreiche Beschwerdevorbringen, welches sich im Wesentlichen einerseits gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns wendet, weil der Bf auf die Übermittlung eines Lohnzettels durch die auszahlende Stelle vertraut habe, und welches andererseits die Annahme einer Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht damit bekämpft, dass in der konkreten Einkommensteuererklärung lohnsteuerpflichtige Einkünfte - dem Erklärungsvordruck entsprechend - nicht ausdrücklich zu erklären wären, wird in dem gegen den Bf nach §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu behandeln sein.