VwGH: Zum objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus
§ 2 AWG, § 1 Abs 3 AWG
GZ 2008/07/0179, 23.02.2012
VwGH: Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.
Die belangte Behörde erachtete im gegenständlichen Fall ua den objektiven Abfallbegriff als verwirklicht. Welchen Tatbestand des § 1 Abs 3 AWG sie in diesem Zusammenhang als erfüllt ansah, hat sie zwar nicht konkret ausgeführt, ergibt sich jedoch auf Grund ihrer Bezugnahme auf das Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen, in dem die gegenständlichen Anschüttungen als nicht mit dem öffentlichen Interesse am Boden- und Gewässerschutz vereinbar beurteilt wurden. Damit sind offenkundig die Tatbestände des § 1 Abs 3 Z 2 (Gefahren für den Boden) und Z 3 (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden) AWG angesprochen.