OGH: Rechtsschutzversicherung – „angemessene Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts“ iSd Art 6.6.1. ARB 2004
Die iSd § 1152 ABGB „angemessenen Kosten“ bilden die absolute Obergrenze der durch die Rechtsschutzversicherung zu bezahlenden Kosten; die Ansätze insbesondere nach RATG dürfen das angemessene Honorar nach § 1152 ABGB nicht überschreiten
Art 6.6.1. ARB 2004, RATG, § 1152 ABGB, § 77 Abs 2 ASGG
GZ 7 Ob 245/11x, 25.01.2012
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 18. 1. 2005 bis 18. 1. 2008 rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2004) zugrunde. In deren Art 6. werden die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen angeführt. Der erste Absatz des Punktes 6.1. dieses Artikels lautet:
„Der Versicherer zahlt die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien;“
OGH: Gem Art 6.6.1. ARB 2004 zahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG. Die iSd § 1152 ABGB „angemessenen Kosten“ bilden die absolute Obergrenze der durch die Rechtsschutzversicherung zu bezahlenden Kosten. Ist die Entlohnung des Rechtsanwalts im RATG geregelt, ergibt sich daraus die Obergrenze. Die Ansätze insbesondere nach RATG dürfen das angemessene Honorar nach § 1152 ABGB nicht überschreiten. Die vom Rechtsschutzversicherer gem Art 6.6.1. ARB 2003/2004 zu zahlenden angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer in einer Sozialrechtssache auf wiederkehrende Leistungen tätigen Rechtsanwalts sind auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG zu berechnen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, für den Honoraranspruch des Klagevertreters gegenüber der Klägerin sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eine Bewertung nach § 4 RATG iVm § 58 Abs 1 JN (das Zehnfache der Jahresleistung) vorzunehmen, sondern die niedrigere Bemessungsgrundlage nach § 77 Abs 2 ASGG maßgeblich; die vom beklagten Rechtsschutzversicherer nach Art 6.6.1. ARB 2004 zu zahlenden angemessenen Kosten des Klagevertreters seien analog auf der gesetzlichen Bemessungsgrundlage gem § 77 Abs 2 ASGG (3.600 EUR) zu berechnen; steht mit der Entscheidung 7 Ob 162/11s somit im Einklang.