OGH: Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen iSd § 355 EO – zur Bemessung der Geldstrafen
Das mehrfache, eine beharrliche Ignoranz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen dokumentierende Zuwiderhandeln rechtfertigt eine markante Steigerung der Geldstrafen
§ 355 EO
GZ 3 Ob 7/12v, 14.03.2012
OGH: Im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängende Strafen haben willensbeugenden und repressiven Charakter. Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden; bloß symbolische Geldstrafen scheiden daher aus. Die Bemessung von Geldstrafen nach § 355 EO wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf. Der von der Verpflichteten geltend gemachte Ermessensmissbrauch durch das Rekursgericht ist nicht zu erkennen.
Als Sachargumente gegen die Höhe der vom Rekursgericht ausgesprochenen Geldstrafen trägt die Verpflichtete nur vor, zwischen erstem und zweitem Verstoß lägen fast eineinhalb Jahre (richtig: ca 14,5 Monate) und es sei zu berücksichtigen, dass die angenommenen Verstöße teilweise in Ausgaben erfolgt seien, die nur in einem Bundesland erscheinen. Für die Bemessung einer Geldstrafe ist es aber weder von Belang, ob das titelwidrige Verhalten in einem Druckwerk gesetzt wurde, das für den wirtschaftlichen Erfolg der Verpflichteten von großer oder kleiner Bedeutung ist, noch ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß oder zwischen mehreren Verstößen verstrichen ist. Das mehrfache, eine beharrliche Ignoranz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen dokumentierende Zuwiderhandeln verlangt hingegen eine markante Steigerung der Geldstrafen auf ein auch für die Verpflichtete, die ihre von den Vorinstanzen angenommene hohe wirtschaftliche Potenz gar nicht bestreitet, fühlbares Ausmaß.