11.04.2012 Sozialrecht

VwGH: Teilversicherung (Unfallversicherung) iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG (Schüler an Privatschulen)

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG ist es nicht entscheidend, ob die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde angezeigt und die Errichtung der Schule von der Schulbehörde nicht untersagt wurde


Schlagworte: Teilversicherung, Unfallversicherung, Schüler an Privatschulen
Gesetze:

§ 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG

GZ 2011/08/0114, 22.02.2012

 

VwGH: Entgegen der Beschwerde ist festzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG nicht entscheidend ist, ob die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde angezeigt und die Errichtung der Schule von der Schulbehörde nicht untersagt wurde. Die Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, ändert aber an sich nichts an der Eigenschaft der Einrichtung als Privatschule. Ob eine Privatschule vorliegt, ist daher von den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob Teilversicherung iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG gegeben ist, zu prüfen.