OGH: Mangel der Abrechnung – Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags gem § 34 Abs 3 WEG 2002
Eine entsprechende Feststellung setzt voraus, dass die Abrechnung bereits gelegt wurde
§ 34 Abs 3 WEG 2002
GZ 5 Ob 231/11y, 14.02.2012
OGH: Unzutreffend ist der Vorwurf im Revisionsrekurs, in Ansehung der beanstandeten Positionen (Portokosten; Hausarbeiterentgelt) wäre bereits jetzt ein näher bezeichneter Betrag als „Überschuss zu Gunsten der Antragstellerin bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft“ festzustellen: Eine entsprechende Feststellung kommt nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 3 letzter Satz WEG nur in Betracht, wenn der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall, hat doch bereits das Erstgericht - insofern rechtskräftig - der Antragsgegnerin wegen der den Jahresabrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 auch anhaftenden formellen Mängel die Legung der Abrechnung aufgetragen. Solange nicht feststeht, welche verrechneten Positionen - nach Legung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung - insgesamt zu Unrecht verrechnet wurden, kommt die von der Antragstellerin begehrte Feststellung eines Überschusses nicht in Betracht. Eine entsprechende Feststellung setzt somit voraus, dass die Abrechnung bereits gelegt wurde.