OGH: Bekämpfung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (aus Z 11 erster Fall zudem iVm Z 2 bis 5a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann
§ 21 StGB, § 11 StGB, § 281 StPO
GZ 15 Os 30/12v, 28.03.2012
OGH: Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (aus Z 11 erster Fall zudem iVm Z 2 bis 5a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung der Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt.
Die hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen haben die Tatrichter ausdrücklich bejaht und auch die Prognosetaten durch die Urteilsannahmen hinlänglich determiniert, wonach konkret „schwere Körperverletzungen bis letzten Endes auch Tötungsdelikte“, demnach Taten, die eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB schon für sich rechtfertigen, zu befürchten seien.
Indem der Bf diese Konstatierungen übergeht und - ohne weitere Argumentation - lediglich behauptet, dass derartige Taten nicht zu erwarten wären und diese „Zukunftsprognose unrichtig und dem Akteninhalt widersprechend“ wäre, macht sie eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien nicht geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Berufung (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO) des Betroffenen folgt (§ 285i StPO).