16.04.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mutterschutz – mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin

Ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin nach dem MSchG führt trotz des Schriftlichkeitsgebots des § 15j MSchG dennoch zum Kündigungsschutz, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann


Schlagworte: Mutterschutzrecht, mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren
Gesetze:

§ 15h MSchG, § 15i MSchG, § 15j MSchG

GZ 8 ObA 93/11a, 20.01.2012

 

OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass auch ein nur mündlich gestelltes Teilzeitbeschäftigungsbegehren einer Arbeitnehmerin zum Kündigungsschutz iSd MSchG führen kann, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann. Davon abzugehen besteht kein Anlass.

 

Ob nun angesichts der nach dem jeweiligen Empfängerhorizont zu messenden Erklärungen bei objektiver Beurteilung ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände davon ausgehen konnte, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG vereinbart werden sollte, kann naturgemäß nur anhand des jeweiligen konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

 

Die Klägerin hatte bereits nach der Geburt des ersten Kindes iZm der Kinderbetreuung über ihren Wunsch Teilzeit vereinbart. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes vereinbarte die Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Karenz wieder Teilzeit und es war nach den Feststellungen auch der Geschäftsführerin der Beklagten klar, dass dieser Wunsch mit der Kinderbetreuung zusammenhängt. Ausgehend davon kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG vereinbart werden sollte, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

 

Soweit die Beklagte releviert, dass es bei den Bestimmungen der §§ 15j und 15k MSchG und dem darin vorgesehenen Schriftlichkeitsgebot auch darum gehe, den Arbeitgeber vor überzogenen Forderungen einer Arbeitnehmerin zu schützen, ist darauf zu verweisen, dass der OGH seine Ausführungen ja auf Fälle beschränkt hat, in denen es zu einem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gekommen ist und damit eine Durchsetzung iSd §§ 15k und 15l MSchG gar nicht schlagend wurde.

 

Konkrete andere Motive für die Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung wurden nicht festgestellt, sodass sich auch die von der Beklagten relevierte Frage, ob der Kinderbetreuungswunsch „überwiegendes Motiv“ für die Teilzeitbeschäftigung gewesen sei, gar nicht stellt.