OGH: Vermögenserklärung gem § 170 AußStrG
Die Vermögenserklärungen mehrerer Miterben können in ihrem Inhalt ohne weiteres auch voneinander abweichen
§ 170 AußStrG
GZ 8 Ob 3/12t, 28.02.2012
OGH: Nach § 165 Abs 1 AußStrG ist in einem Verlassenschaftsverfahren nur dann ein Inventar zu errichten, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde (Z 1), wenn allfällige Noterben minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen (Z 2), wenn die Absonderung der Verlassenschaft bewilligt wurde (Z 3), soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde (Z 4), wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Z 5), schließlich soweit eine dazu berechtigte Person dies beantragt (Z 6). Keine dieser Voraussetzungen ist im gegenständlichen Verfahren erfüllt.
Ist kein Inventar zu errichten, dann hat der Erbe nach § 170 AußStrG das Verlassenschaftsvermögen selbst wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch Unterschrift zu bekräftigen. Diese von den erbserklärten Personen abzufordernden Vermögenserklärungen wurden im vorliegenden Verfahren bislang nicht erstattet.
Für eine - noch dazu vorweggenommene - Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in die Vermögenserklärungen aufgenommen oder daraus ausgeschieden werden sollen, besteht keine gesetzliche Grundlage. Auch eine allfällige analoge Anwendung des § 166 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die Vermögenserklärungen mehrerer Miterben können in ihrem Inhalt ohne weiteres auch voneinander abweichen. Es steht jedem von ihnen das Recht zu, eine gesonderte Vermögenserklärung nach seinem eigenen Gutdünken zu erstatten.