18.04.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten

Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 8 Abs 4 lit a und lit b BEinstG ("... der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann") verpflichtet den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Behindertenausschuss, Zustimmung, keine Pflicht des Dienstgebers zu organisatorischen Änderungen des Betriebes
Gesetze:

§ 8 BEinstG, § 12 BEinstG

GZ 2011/11/0143, 21.02.2012

 

VwGH: Soweit die Beschwerde meint, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen dahin gehend unternommen, mit welchem Aufwand im Betrieb der Dienstgeberin eine entsprechende Arbeitsposition für die Bf "geschaffen werden könnte", ist sie auf die hg Judikatur zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 8 Abs 4 lit a und lit b BEinstG ("... der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann") den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen, verpflichtet (vgl das Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, 99/11/0246, und in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 26. Februar 2008, 2005/11/0088, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 22. April 1997, 95/08/0039, wonach die Behörde festzustellen hat, ob in dem Betrieb noch andere Arbeitsplätze "vorhanden sind", auf denen der behinderte Dienstnehmer unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte).

 

Da vor diesem Hintergrund gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf trotz entsprechender Hilfestellungen seitens der Dienstgeberin (wiederholte Einschulung, gegenüber anderen Sachbearbeitern reduzierte Leistungsanforderung) die vereinbarte Arbeit zu leisten nicht fähig ist (in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Bf unstrittig von ihr unbearbeitet gebliebene Rechnungen in einem diesbezüglichen Gespräch mit ihrem Vorgesetzten unerwähnt ließ und diese Rechnungen erst während ihres Urlaubs aufgefunden wurden) und ein anderer geeigneter Arbeitsplatz für die Bf im Betrieb der Dienstgeberin nicht vorhanden ist, kann die Ermessensübung der belangten Behörde bei Abwägung der gegenläufigen Interessen der Bf und der Dienstgeberin nicht als rechtswidrig erkannt werden.