23.04.2012 Zivilrecht
OGH: Haftung für fremdes Verschulden – zum Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB
§ 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsherr, Haftung, fremde Handlungen, Regressanspruch
Gesetze:
§ 1313 ABGB
GZ 3 Ob 182/11b, 22.02.2012
OGH: Für das Entstehen des Regressanspruchs nach § 1313 zweiter Satz ABGB und für den Beginn dessen Verjährung ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten Voraussetzung. Es entspricht weiters stRsp, dass § 1313 zweiter Satz ABGB auch voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht.