OGH: Zur Frage, ob zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes im Anwendungsbereich des Hypothekenbankgesetzes nur das Kreditinstitut legitimiert ist
Zur Antragstellung auf Anmerkung des Kautionsbandes ist nur die Hypothekenbank legitimiert
HypBG, HypBG EV, § 451 ABGB, § 20 GBG
GZ 5 Ob 112/11y, 14.09.2011
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der antragstellenden Wohnungseigentümer, bei dem zu Gunsten der H***** Aktiengesellschaft auf der Liegenschaft einverleibten Höchstbetragspfandrecht das Kautionsband anzumerken, mit der Begründung ab, zu einer Antragstellung sei nur das Kreditinstitut, nicht aber der Liegenschaftseigentümer berechtigt.
OGH: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 2 der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938/S1574 idF BGBl I 2010/58 (Hypothekenbank EV), die gem ihrem Art 1 das Inkrafttreten der §§ 1 bis 42 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899, dRGBl 1899/S375 (HypBG) nach Maßgabe der in der Verordnung erlassenen Vorschriften anordnet, sind neben § 22 HypBG ua folgende Vorschriften anzuwenden:
„1. Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Land Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.“
Die von den Revisionsrekurswerbern gewünschte Auslegung, wonach mit der genannten Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anmerkung des Kautionsbandes nur eine - hier vorliegende - Zustimmung der Bank, nicht aber deren Antragstellung voraussetze, ist durch den klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung widerlegt, der gerade nicht auf eine bloße Zustimmung zwischen den Beteiligten abstellt, sondern völlig eindeutig die Eintragung in die öffentlichen Bücher von einem Antrag der Bank abhängig macht.