OGH: Änderung und Ende des Pflegegeldanspruches gem § 9 Abs 4 BPGG
Eine Entziehung oder eine Neubemessung des Pflegegeldanspruchs setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus
§ 9 Abs 4 BPGG
GZ 10 ObS 25/12t, 13.03.2012
OGH: Nach § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Eine Entziehung oder eine Neubemessung des Pflegegeldanspruchs setzt nach stRsp im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 soweit gebessert hat, dass dem Kläger nunmehr wiederum die selbständige Zubereitung von Mahlzeiten möglich ist. Soweit der Kläger demgegenüber in seiner Revision davon ausgeht, dass ihm aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes bzw der bei ihm bestehenden krankheits- und leidensbedingten Funktionsbehinderungen sowie seiner ungenügenden Fähigkeit zur Selbstversorgung die Zubereitung einer (frischen) Mahlzeit selbständig nicht möglich sei, weshalb er auch insoweit auf fremde Hilfe angewiesen sei, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den auch für den OGH maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Frage, ob ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen ist, letztlich um eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage handelt. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage hat jedoch aufgrund der von den Tatsacheninstanzen insbesondere auch aufgrund eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens dazu getroffenen Feststellungen zu erfolgen. Nach diesen Feststellungen bestehen beim Kläger keine krankheits- oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen, wodurch er bei der Zubereitung von Mahlzeiten, insbesondere auch bei der regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit, eingeschränkt wäre. Der Umstand, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben tatsächlich nur „Gefrorenes aufwärmt“, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Notwendigkeit eines entsprechenden Pflegebedarfs. Dass der Kläger bei Wegfall des (im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuerkennung des Pflegegeldes noch bestehenden) Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.