OGH: Als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", kann nicht jeder Ort angesehen werden, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat
Art 5 Z 1 und 3 EuGVVO
In seinem Beschluss vom 28.09.2005 zur GZ 7 Ob 135/05m hatte sich der OGH mit dem Schadensort auseinander zusetzen:
Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien (Tochtergesellschaft in Polen), die beiden Beklagten haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin war im Rahmen der Errichtung eines Hotels für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Baugenehmigung zuständig. Da die Beklagten der Klägerin zusicherten, über die Verwertungsrechte hins. eines erforderlichen Grundstückes zu verfügen, führte die Klägerin (die Tochtergesellschaft) umfangreiche Vorarbeiten aus. Da dies letztlich nicht der Fall war, begehrt die Klägerin nunmehr die frustrierten Aufwendungen aufgrund der Täuschung über Tatsachen.
Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich bestehe keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Die Klägerin mache einen reinen Vermögensschaden geltend, der durch deliktische Handlungen (Täuschung über Tatsachen) entstanden sei. Eine Weiterverrechnung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft führe jedoch noch nicht dazu, dass der Schaden als am Sitz der Muttergesellschaft eingetreten gelte. Der Ort des Schadenseintrittes liege in Polen, auch wenn der Sitz der Vermögensverwaltung in Wien sei. Es bestehe daher kein Anknüpfungspunkt für eine inländische Zuständigkeit.