25.04.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Übergenuss gem § 13a GehG und Aufrechnung iZm Nichteinbehalten des Pensionsbeitrages entgegen der Anordnung des § 22 Abs 9 GehG

Ein Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG liegt nicht vor, weil die Bezüge ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangt sind, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen hat, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen


Schlagworte: Gehaltsrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Nichteinbehalten des Pensionsbeitrages, Aufrechnung
Gesetze:

§ 13a GehG, § 22 GehG

GZ 2008/12/0151, 29.03.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist.

 

Wenn nun der Dienstgeber Pensionsbeiträge nicht monatlich im Voraus (iSd § 22 Abs 9 GehG) einbehält, bewirkt dies nicht, dass die vom Beamten empfangenen Bezüge keinen gültigen Titel mehr aufwiesen oder dass der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen wäre. Das Nichteinbehalten des Pensionsbeitrages hat auf den Rechtsgrund der empfangenen Bezüge keinerlei Einfluss. Der Abzug des Pensionsbeitrages von den Bezügen des Beamten erfolgt nämlich nach § 22 Abs 9 GehG nicht ipso iure, sondern wird mit der Wendung, er sei einzubehalten, angeordnet, dass der Dienstgeber aufzurechnen hat.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23. November 2011, 2011/12/0024, für den Fall, dass für Bezüge die Lohnsteuer erst später einbehalten wurde, ausgeführt, dass kein Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG vorliege, weil die Bezüge ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangt seien, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen habe, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen. Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem es der Dienstgeber (vorerst) unterlassen hat, Pensionsbeiträge einzubehalten.

 

Bezüglich der zu Unrecht einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge kann schon deshalb kein Übergenuss vorliegen, weil sie ja nicht ausbezahlt wurden und daher keinesfalls eine zu Unrecht empfangene Leistung iSd § 13a Abs 1 GehG vorliegt.

 

Da somit § 13a Abs 1 GehG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Bf iS dieser Bestimmung Leistungen "im guten Glauben empfangen" hat.

 

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Nichteinbehaltung des Pensionsbeitrages von den ausbezahlten Einsatzzulagen eindeutig aufgrund von auf Seiten des Dienstgebers liegenden Schwierigkeiten erfolgte und somit seiner Sphäre zuzuordnen ist.