VwGH: Rodungsbewilligung gem § 17 ForstG
Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, das Angebot einer Ersatzaufforstung im Verfahren über die Erteilung der Rodungsbewilligung, und zwar im Rahmen der Interessenabwägung, zu berücksichtigen; einer Ersatzaufforstung käme im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall einer Bewilligung Bedeutung zu
§ 17 ForstG, § 18 ForstG
GZ 2010/10/0107, 29.02.2012
Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, es bestehe an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche insbesondere wegen der hohen Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung gem § 17 Abs 2 ForstG komme daher nicht in Betracht. Mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Waldfläche könne den bf Parteien die zum Zweck der Errichtung eines Stadels beantragte Rodungsbewilligung aber auch nach § 17 Abs 3 ForstG nicht erteilt werden.
Die bf Parteien, die sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung verletzt erachten, bringen dagegen vor, sie hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass der Stadel der forstlichen Bewirtschaftung diene, weil die zur Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlichen Geräte darin gelagert werden sollen. Der Stadel sei unbedingt notwendig. Dass die bf Parteien Eigentümer des Nachbargrundstückes seien, lasse noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass es möglich sei, die für die forstliche Bewirtschaftung erforderlichen Geräte hier zu lagern. Die belangte Behörde hätte daher aussprechen müssen, dass "eine Rodungsbewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Stadels nicht erforderlich" sei und das Ansuchen zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Sollte dessen ungeachtet eine Rodungsbewilligung jedoch erforderlich sei, hätte diese schon deshalb erteilt werden müssen, weil die bf Parteien eine näher beschriebene Wiederaufforstung angeboten hätten und weil es sich um eine Rodefläche im Ausmaß von nur 208 m2 handle. Schließlich sei die vorgenommene Interessenabwägung mangelhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass an der Errichtung des Stadels ein in der Agrarstrukturverbesserung gelegenes öffentliches Interesse bestehe. Die bf Parteien führten nämlich einen forstwirtschaftlichen Betrieb und müssten die dafür erforderlichen Geräte kostengünstig lagern. Auch diene der Stadel der Existenzsicherung des Betriebes, sodass unverständlich sei, weshalb die belangte Behörde von rein privaten Interessen der bf Parteien ausgehe.
VwGH: Mit der Behauptung, für die Errichtung des in Rede stehenden Stadels auf Waldboden sei keine Rodungsbewilligung erforderlich, weil diese der forstlichen Bewirtschaftung diene, übersehen die bf Parteien zunächst, dass für den Fall, dass eine Rodungsbewilligung nicht erforderlich wäre, sie auch nicht - wie sie in der vorliegenden Beschwerde behaupten - im Recht auf Erteilung einer Rodungsbewilligung verletzt werden könnten.
Davon abgesehen sind sie zu diesem Vorbringen auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach die Verwendung einer Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte - unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur - nur dann keine Rodung darstellt, wenn die Hütte allein der forstlichen Bewirtschaftung dient und hiezu unbedingt notwendig ist, wobei an das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Die belangte Behörde hat die Erforderlichkeit des Stadels für die Waldbewirtschaftung schon aus dem Grunde verneint, dass in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort die Möglichkeit bestehe, die erforderlichen Geräte zu lagern; es bedürfe daher der Inanspruchnahme der in Rede stehenden Waldfläche nicht, um eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten.
Dem sind die bf Parteien nicht konkret entgegengetreten. Selbst in der vorliegenden Beschwerde haben sie sich auf das Vorbringen beschränkt, es könnten aus ihrer "Eigentümereigenschaft hinsichtlich des Nachbargrundstückes noch überhaupt keine Rückschlüsse" auf die Möglichkeit gezogen werden, hier Geräte zu lagern. Damit wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Annahme der belangten Behörde, es bedürfe zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung gar nicht der Inanspruchnahme der zur Rodung beantragten Waldflächen, unzutreffend wäre.
Bei ihrem weiteren Vorbringen, sie hätten eine Ersatzaufforstung angeboten, übersehen die bf Parteien, dass das Angebot einer Ersatzaufforstung im Rahmen der Beurteilung, ob eine beantragte Rodung zulässig ist, nicht maßgeblich ist. Das Gesetz bietet nämlich keine Grundlage dafür, das Angebot einer Ersatzaufforstung im Verfahren über die Erteilung der Rodungsbewilligung, und zwar im Rahmen der Interessenabwägung, zu berücksichtigen. Einer Ersatzaufforstung käme im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall einer Bewilligung Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass die Rodefläche ein Ausmaß von nur 208 m2 aufweisen solle, hat im Rodungsverfahren gem § 17 Abs 3 ForstG keine entscheidende Bedeutung.
Schließlich weisen die bf Parteien noch auf das in der Agrarstrukturverbesserung gelegene öffentliche Interesse hin. Sie haben aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde auch nur ansatzweise Umstände aufgezeigt, aus denen ersichtlich wäre, dass der angegebene Rodungszweck als Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung angesehen werden könnte. Vielmehr haben sie sich auf das Vorbringen beschränkt, die Errichtung des Stadels sei "für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb ... unzweifelhaft erforderlich" und diene der "Existenzsicherung". Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein in der Agrarstrukturverbesserung gelegenes öffentliches Interesse an der Errichtung des Stadels kann der belangten Behörde daher schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ein entsprechendes öffentliches Interesse iSd § 17 Abs 4 ForstG verneinte.