30.04.2012 Zivilrecht

OGH: Aussichtsdienstbarkeit iSd § 476 Z 11 ABGB

Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas


Schlagworte: Dienstbarkeit, Aussichtsdienstbarkeit
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB

GZ 4 Ob 21/12k, 27.03.2012

 

OGH: Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas.

 

Festgestellter Zweck der Servitut war es hier, durch Einräumung einer „Bauverbotszone“ den Klägern eine (möglichst) freie Aussicht zu gewährleisten. Ob die Beklagten mit der Errichtung der Konstruktion servitutswidrig gehandelt haben, ist demnach in erster Linie an Hand der Auswirkungen der Konstruktion auf die Aussicht vom Grundstück der Kläger aus zu beurteilen.

 

Das Berufungsgericht hat bei der gebotenen Interessenabwägung darauf abgestellt, dass der - in der Sichtachse der Kläger gelegene - Kinderspielturm deutlich kleiner ist als das unmittelbar dahinter stehende Ferienhaus und damit keine „zusätzliche“ Sichtbehinderung verursache. Damit werde der Zweck der Servitut nicht beeinträchtigt. Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp nicht abgewichen und hat den ihm in der angesprochenen Frage des Ausmaßes einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.