30.04.2012 Verfahrensrecht
OGH: Mutwillensstrafe nach § 512 ZPO
Die Parteien können das Verhängen einer Mutwillensstrafe nach § 512 ZPO nicht beantragen
Schlagworte: Revision, Mutwillensstrafe
Gesetze:
§§ 502 ff ZPO, § 512 ZPO
GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012
OGH: Bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe handelt es sich um eine rein amtswegige Strafmaßnahme. Eine Antragstellung der Gegenpartei ist unzulässig.