30.04.2012 Verfahrensrecht

OGH: Mutwillensstrafe nach § 512 ZPO

Die Parteien können das Verhängen einer Mutwillensstrafe nach § 512 ZPO nicht beantragen


Schlagworte: Revision, Mutwillensstrafe
Gesetze:

§§ 502 ff ZPO, § 512 ZPO

GZ 1 Ob 187/11y, 31.01.2012

 

OGH: Bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe handelt es sich um eine rein amtswegige Strafmaßnahme. Eine Antragstellung der Gegenpartei ist unzulässig.