VwGH: Zwangsstrafe gem § 5 VVG
Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig
§ 5 VVG, § 1 VVG
GZ 2010/05/0035, 16.03.2012
VwGH: Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gem § 5 Abs 1 VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gem § 5 Abs 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen.
Die Vollstreckung hat sich auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig.
Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss.