VwGH: Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG setzt jedenfalls voraus, dass die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist oder ein solches Verfahren gleichzeitig - durch die aussetzende Behörde selbst - anhängig gemacht wird
§ 38 AVG
GZ 2009/08/0138, 28.03.2012
VwGH: Nach § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen; sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG setzt demnach jedenfalls voraus, dass die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist oder ein solches Verfahren gleichzeitig - durch die aussetzende Behörde selbst - anhängig gemacht wird. Andernfalls besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen.