09.05.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Nachträgliche Befristung der Lenkberechtigung

Nach stRsp des VwGH beeinträchtigt ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht


Schlagworte: Führerscheinrecht, Einschränkung der Lenkberechtigung, Befristung, Nachuntersuchungen, gelegentlicher Konsum von Cannabis
Gesetze:

§ 24 Abs 1 Z 2 FSG, § 8 Abs 3 Z 2 FSG, § 3 FSG-GV, § 14 FSG-GV

GZ 2009/11/0119, 20.03.2012

 

VwGH: Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Da im Beschwerdefall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass der Bf an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Bf künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage von Nachuntersuchungen.

 

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nach stRsp des VwGH die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt.

 

Im Übrigen fehlt es im Beschwerdefall auch an einer begründeten Feststellung, weshalb dem Bf etwa die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlen sollte.

 

Da die die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - offenbar in Verkennung der Rechtslage - auf formelhaft begründete Sachverständigengutachten stützt, die für eine Einschränkung der Lenkberechtigung unabdingbare Feststellungen nicht enthalten, war dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.