14.05.2012 Zivilrecht

OGH: § 1333 AGBG – gesetzliche Verzugszinsen iZm Rückabwicklung einer Veranlagung

Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, gesetzliche Verzugszinsen, Rückabwicklung einer Veranlagung, Behauptungs- und Beweislast
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1333 ABGB

GZ 4 Ob 70/11i, 22.11.2011

 

OGH: Der Kläger begehrt Zahlung von 4,5 % Zinsen ab Kauf der Anleihe. Er hat dazu bisher jedoch kein Vorbringen erstattet. Verzugszinsen gebührten erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; für den davor liegenden Zeitraum müsste der Kläger behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte.