14.05.2012 Zivilrecht
OGH: § 1333 AGBG – gesetzliche Verzugszinsen iZm Rückabwicklung einer Veranlagung
Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, gesetzliche Verzugszinsen, Rückabwicklung einer Veranlagung, Behauptungs- und Beweislast
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB, § 1333 ABGB
GZ 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
OGH: Der Kläger begehrt Zahlung von 4,5 % Zinsen ab Kauf der Anleihe. Er hat dazu bisher jedoch kein Vorbringen erstattet. Verzugszinsen gebührten erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; für den davor liegenden Zeitraum müsste der Kläger behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte.