VwGH: Schriftsatzaufwand für Gegenschrift iSd § 48 Abs 2 Z 2 VwGG
Ersatzanspruch gem § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gebührt dann, wenn ein Schriftsatzaufwand vorliegt, der über den Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist
§ 48 Abs 2 Z 2 VwGG
GZ 2010/04/0143, 14.03.2012
VwGH: Das auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Begehren war abzuweisen:
Der ua als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde vom 21. Jänner 2011 enthält lediglich einen Verweis auf den Spruch und "die umfassende Begründung des angefochtenen Bescheides" sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand iSd § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gebührt.