16.05.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist; davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt


Schlagworte: Absehen von der Strafe, geringfügige Schuld, Arbeitnehmerschutz
Gesetze:

§ 21 VStG, ASchG

GZ 2010/02/0297, 23.03.2012

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Bauleiter vorgenommene Überwachung nicht ausreichend gewesen sei und der Bf darüber hinaus kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet habe, sei das Verschulden des Bf so geringfügig, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe hätte abgesehen werden müssen.

 

VwGH: Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Es fehlt im Beschwerdefall an Anhaltspunkten dafür, dass die Voraussetzungen einer Anwendung des § 21 Abs 1 VStG vorliegen würden, zumal gerade das dargestellte nicht ausreichende Kontrollsystem maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der gegenständliche schwere Arbeitsunfall geschehen konnte.